Bitte geben Sie die Fahrzeugdaten für den Kauf der E-Vignette ein




    • Häufige Fragen E-Vignette
    • Häufige Fragen PSVA

    Warum brauche ich eine Vignette?

    Die Benutzung der Schweizer Autobahnen ist für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, gebührenpflichtig. Diese Gebühr wird in Form einer Vignette erhoben. Im Prinzip sind alle Kraftfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t vignettenpflichtig. Die Schweizer Vignette ist an das Kalenderjahr gebunden. Sie ist vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig (14 Monate).

    Kann ich eine Rückerstattung erhalten, z.B. im Falle eines Fehlkaufs?

    Nein. In der Regel ist eine Rückerstattung nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Doppelkauf im Webshop getätigt wurde oder das Zahlungsmittel doppelt belastet wurde. Eine Rückerstattung können Sie über das Kontaktformular beantragen, indem Sie die entsprechenden Quittungen (mit identischem Nummernschild) beifügen.

    Änderung des Nummernschilds aufgrund eines Eingabefehlers

    Bei inländischen Nummernschildern kann die Korrektur einmalig direkt im Webshop-Ticket vorgenommen werden (Bleistiftsymbol > Nummernschild ändern). Bei ausländischen Nummernschildern kann die Korrektur einmalig innerhalb von 24 Stunden nach dem Kauf direkt im Webshop-Ticket vorgenommen werden (Bleistiftsymbol > Nummernschild ändern).
    Falsche Bindestriche und/oder Leerzeichen sind irrelevant und müssen nicht korrigiert werden.

    Ist es generell möglich, ein Nummernschild zu ändern?

    Nein. Die E-Vignette kann nur direkt im Webshop-Ticket auf das neue Kennzeichen übertragen werden (Symbol oben neben dem Einkaufswagen, dann Stiftsymbol -> Kennzeichen ändern oder Antrag auf Kennzeichenänderung erstellen)  wenn das Fahrzeug und der Halter identisch bleiben (z.B. bei einem Umzug oder dem Verlust des Kennzeichens). Es ist obligatorisch, relevante Dokumente beizufügen (z.B. alter und neuer Fahrzeugschein).
    Im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen und -übernahmen ist es nicht möglich, Kennzeichen zu ändern.

    Wie kann ein doppelter Kauf einer e-Vignette verhindert werden?

    Technisch gesehen gibt es keine Möglichkeit, einen doppelten Kauf zu verhindern. Es gibt jedoch eine Funktion, mit der Sie überprüfen können, ob die Gebühr für ein bestimmtes Nummernschild bereits bezahlt wurde. Diese Funktion muss durch Zustimmung beim Kauf der E-Vignette (Feld Öffentlich sichtbar) oder später im Webshop-Ticket (Bleistiftsymbol > Öffentliche Sichtbarkeit ändern) ausgewählt werden. Sollte es dennoch zu einem Doppelkauf kommen > siehe Frage zur Rückerstattung.

    Wie kann ich mehrere E-Vignetten kaufen (Flottenmanagement)?

    Siehe e-Vignette für Unternehmen.

    Brauchen PSVA-pflichtige Fahrzeuge auch eine Autobahnvignette für Fahrten auf Schweizer Autobahnen?

    Nein, Fahrzeuge, die der PSVA unterliegen, benötigen keine Autobahnvignette für Fahrten auf Schweizer Autobahnen.

    Ich verbringe meinen Urlaub in der Schweiz mit meinem Wohnmobil, das mehrere Tage auf einem Campingplatz stehen wird (das Fahrzeug wird nicht bewegt). Muss ich die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) bezahlen, auch wenn ich nicht fahre?

    Ausländische Fahrzeuge, die der PSVA unterliegen, sind wie in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge für jeden Tag des Aufenthalts in der Schweiz steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn sie nur geparkt und nicht gefahren werden.

    Ich habe ein neues Fahrzeug gekauft. Kann ich die bezahlte (und noch gültige) PSVA des alten Fahrzeugs auf mein neues Fahrzeug übertragen?

    Ja, wenn das neue Fahrzeug den gleichen Typ (und die gleiche Gewichtsklasse für Busse) hat wie das alte, können Sie die gültige PSVA auf das neue Fahrzeug übertragen, indem Sie das Kennzeichen in Via (App oder Webshop) ändern. Wenn jedoch der Fahrzeugtyp oder die Gewichtsklasse für Busse nicht identisch sind, muss die PSVA erneut erworben werden, obwohl Sie eine Rückerstattung beantragen können.

    Ich habe die PSVA für einen längeren Zeitraum bezahlt, ändere aber meine Pläne und verlasse die Schweiz früher. Gibt es eine Möglichkeit der Rückerstattung?

    Ja. Wenn Sie die PSVA für einen bestimmten Zeitraum bezahlt haben, sie aber nicht mehr während des gesamten Zeitraums nutzen, haben Sie Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung, sofern der Rückerstattungsbetrag mehr als CHF 50.00 beträgt. Die Rückerstattung ist gebührenpflichtig (5% des zu erstattenden Betrags, mindestens CHF 30.00). Rückerstattungsanträge sollten an [email protected] gesendet werden. Dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Quittung beizufügen und Ihre Zahlungsdaten (IBAN) sind anzugeben. Wenn die PSVA mit dem Formular 15.91/92 bezahlt wurde, muss der Erstattungsantrag auf der Rückseite ausgefüllt und das Original per Post eingereicht werden (Bundesamt für Zoll und Grenzschutz, Verkehrssteuern, 3003 Bern).

    Was passiert mit meinen Daten?

    Diese werden nur für die Abgabe oder zu Kontrollzwecken verwendet. Bei der Verwendung von Via werden die folgenden Daten erfasst und in den Informationssystemen des FOCBS gespeichert:

    • Fahrzeugtyp (Bezeichnung laut Fahrzeugschein [z.B. Wohnmobil oder Reisebus])
    • Gewicht des Fahrzeugs (normalerweise gemäß Rubrik F2 des Fahrzeugscheins)
    • Kfz-Kennzeichen (laut Fahrzeugschein)
    • Dauer des Aufenthalts in der Schweiz (Einreisedatum bis Ausreisedatum) oder Auswahl von 10 einzelnen Tagen
    • Ihre E-Mail Adresse

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